01 · GEHEIMHALTUNG (NDA) VOR DEM ERSTEN WORT
Verbindliches Standard-NDA
Noch vor dem 30-minütigen Vorgespräch unterzeichnen sowohl ProcessArtists als auch die ausgewählte Künstlerin eine lückenlose Geheimhaltungsvereinbarung (wahlweise unser Standard-NDA nach österreichischem/deutschem Recht oder Ihr Einkaufs-NDA).
02 · BETRIEBSRAT & ARBEITSRECHT
Keine Personenbewertung, keine Überwachung
Im Meilenstein-Spiegel gibt es keine Ton- oder Videoaufzeichnungen und keine KI-Auswertung von Mitarbeitendengesprächen. Die Process Artist bewertet niemals einzelne Personen, sondern befragt ausschließlich den Projektprozess. Damit unterliegt das Format keiner technischen Leistungskontrolle (§ 96 ArbVG AT / § 87 BetrVG DE).
03 · URHEBERRECHT & NUTZUNG IM HAUS
Das Artefakt gehört in Ihren Projektraum
Mit Begleichung des Honorars erhält Ihr Unternehmen das zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, das entstandene Werk (Systemzeichnung, Partitur, Szenenprotokoll) sowie das Fragenprotokoll intern für alle Projektzwecke zu nutzen und im Unternehmen auszustellen.
04 · STRENGER AUSSTELLUNGSVORBEHALT
Vertraulichkeit sticht Ausstellungswunsch
Keine Process Artist darf ein im Einsatz entstandenes Werk, eine Skizze oder ein Zitat außerhalb Ihres Unternehmens zeigen, veröffentlichen oder ausstellen – es sei denn, Ihre Geschäftsführung erteilt nach vollständiger Anonymisierung eine ausdrückliche schriftliche Freigabe.
MUSTER-KLAUSEL · AUSZUG AUS UNSERER GEHEIMHALTUNGSVEREINBARUNG
Kernsätze des ProcessArtists-NDA
§ 1 Vertrauliche Informationen
Alle im Rahmen des Vorgesprächs und des „Meilenstein-Spiegels“ mündlich, visuell oder schriftlich offengelegten Projektgeschichten, Zeitpläne, Budgets, technischen Architekturen und Team-Aussagen gelten ausnahmslos als Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers.
§ 2 Ausschluss von Aufzeichnungen & Personenbewertungen
Es werden keine Audio- oder Videoaufnahmen angefertigt und keine personenbezogenen Daten in externe KI-Systeme eingespeist. Das Fragenprotokoll enthält ausschließlich sach- und prozessbezogene Fragen ohne Namensnennung einzelner Teammitglieder.
§ 3 Freigabevorbehalt für künstlerische Artefakte
Das entstehende Werk verbleibt im Eigentum bzw. in der internen Nutzungsberechtigung des Auftraggebers. Jede externe Referenzierung oder Ausstellung durch die Künstlerin oder ProcessArtists bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers.